Schwimm-Club Coesfeld
unterstützt von

Satzung

Satzung des Schwimm-Club Coesfeld von 1951 e.V.

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1

Der am 01.12.1951 in Coesfeld gegründete Verein führt den Namen „Schwimm-Club Coesfeld von 1951 e.V.“

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen.

§ 3

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II. Ziele und Aufgaben des Vereins

§4

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die sportliche Jugendpflege, insbesondere im Schwimmsport.

III. Steuerbegünstigungen

§ 5

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sämtliche Einnahmen des Vereinssind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auch erhalten Mitglieder nur aus ihrer Eigenschaft als Mitglied im Verein keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 6

Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen Bindungen.

IV. Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

§ 7

Der Verein ist Mitglied des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen und Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen.

V. Mitgliedschaft

§ 8

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrages erworben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme gilt als bestätigt, sofern der Vorstand nicht aus triftigen Gründen in einer Vorstandssitzung die Aufnahme ablehnt. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.

§ 9

Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind vollstimmberechtigte ordentliche Mitglieder. Jugendliche unter 16 Jahren haben lediglich Stimmrecht in der Jugendvollversammlung und werden in der Mitgliederversammlung durch ihren gewählten Jugendwart sowie dessen Vertreter stimmrechtlich vertreten. Ehrenmitglieder können durch eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Beantragung einer Ehrenmitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand begründet werden. Jedes ordentliche Vereinsmitglied kann ein Ehrenmitglied vorschlagen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied, sind aber von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls mit einer 4/4-Mehrheit aus den Reihen der Ehrenmitglieder einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser ist dann zwar kein ordentliches Vorstandsmitglied, kann aber beratend an jeder Vorstandssitzung teilnehmen. Mit der Mitgliedschaft erkennt jedes Vereinsmitglied die Satzung und damit die Ziele des Vereins als verbindlich an.

§ 10

Die Mitgliedschaft endet durch Abmeldung oder Ausschluss. Die Abmeldung muss schriftlich beim „geschäftsführenden Vorstand“ erfolgen und kann jeweils zum Halbjahresende mit einer Frist von sechs Wochen ausgesprochen werden. Ein Ausschluss aus dem Verein kann bei besonderen Verstößen gegen die Satzung und bei vereinsschädigendem Verhalten durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden. Ein Ausschluss ist immer fristlos. Eine Erstattung der bereits gezahlten Beiträge ist ausgeschlossen.

§ 11

Der Verein erhebt gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung einen Mitgliedsbeitrag.

VI. Organe des Vereins

§ 12

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Jugendvollversammlung

§ 13

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst zu Beginn des Jahres. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch Aushang in den von jedem Vereinsmitglied frei zugänglichen Schaukästen des Vereins in der Stadt Coesfeld vom Vorstand einzuberufen. Ergänzend wird mit Datum der Einladung eine entsprechende Ankündigung mit Verweis auf den Abdruck der vollständigen Einladung auf der Homepage des Vereins in der örtlichen Tageszeitung (hier „Allgemeine Zeitung“) veröffentlicht. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. welches sowohl vom Protokollführer als auch vom 1. Vorsitzenden unterschrieben werden muss.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– Wahl des Vorstandes für zwei Jahre sowie ggf. Abwahl des Vorstandes.
– Entlastung des Vorstandes.
– Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
– Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit im Verein.
– Wahl von zwei Kassenprüfern zur Prüfung des Finanzgebahrens des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 ordentliche Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen diese schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Regularien für Einladung und Beschlussfassung gelten in gleicher Form wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 14

Zum Vorstand gehören:
1. Vorsitzender, für zwei Jahre gewählt
stellvertretender Vorsitzender, für zwei Jahre gewählt
Kassenwart, für zwei Jahre gewählt
Schwimmwart und Stellvertreter, für zwei Jahre gewählt
Wasserballwart und Stellvertreter, für zwei Jahre gewählt
Jugendwart und Stellvertreter, in der Jugendvollversammlung für ein Jahr gewählt
(Es können Fachwarte von neuen Abteilungen hinzukommen, die dann auch für zwei Jahre gewählt werden.)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB für die Vertretung des Vereins nach innen und außen ist der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Die Vorstandsmtglieder im Sinne des § 26 BGB sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand regelt in seinen Sitzungen die laufenden Vereinsangelegenheiten. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch eine Person zur Wahrung der Aufgaben der offenen Position bestellen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden unterschreiben wird.

§ 15

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Gremium der Vereinsjugend. Zur Vereinsjugend gehören alle jugendlichen Mitglieder des Vereins unter 18 Jahren sowie die gewählten Vertreter aus der Jugendvollversammlung. Die Jugendvollversammlung findet jährlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung vom Jugendwart einzuberufen. Jede Jugendvollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Jugendmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches sowohl vom Protokollführer als auch vom Jugendwart unterschrieben werden muss. Das Protokoll ist vom Vorstand zur Kenntnis zu nehmen. Zu den Aufgaben der Jugendvollversammlung gehören insbesondere:
– Jährliche Wahl des Jugendwartes und des stellvertretenden Jugendwartes als Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand.
– Jährliche Wahl des Jugendausschusses.
– Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Jugendwartes.
– Beratung über den Stand und die Planungen der Vereinsjugendarbeit.
– Beschlussfassung im Sinne der jeweils gültigen Jugendordnung des Vereins.

VII. Kassenprüfung

§ 16

Zur Überprüfung der Barkassen und der unbaren Konten und Sparbücher des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Diese prüfen die finanziellen Angelegenheiten jährlich einmal im Vorfeld der Mitgliederversammlung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer dürfen in Folge nur einmal wiedergewählt werden. Eine Neuwahl zu einem späteren Zeitpunkt ist dann aber wieder möglich.

VIII. Auflösung des Vereins

§ 17

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine einzig zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, zu der nach den formellen Regularien einer Mitgliederversammlung eingeladen wird. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 18

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Restvermögen gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt.

§ 19

Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 20

Diese Satzung löst die bisherige Satzung in der Fassung vom 10.08.1988 ab.

Von der Mitgliederversammlung am 17.02.2004 im „Haus Kalksbeck“ – Birkenweg 1 – 48653 Coesfeld vorgelesen und von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern einstimmig beschlossen (vgl. Protokoll der MV 2004).

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